Ein solcher besonderer Fall sei aufgrund der unterdurchschnittlichen Wassernutzung (Fabrikation ohne Wasser; Lagernutzung der Halle; Unternutzung der Büroflächen) des Betriebs gegeben. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels machte die A.________ AG zusätzlich eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend. Mit Beschluss Nr. 529 vom 8. Oktober 2009 wies der Gemeinderat Wangen die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.________ AG ab.