Hiergegen liess die A.________ AG am 20. September 2007 beim Gemeinderat Wangen Einsprache (recte: Beschwerde) erheben. Sie machte geltend, einerseits bestehe mit dem Reglement für Wasserabgabe vom 31. März 2007 und dem Gebührentarif der Wasserversorgung Wangen keine genügende gesetzliche Grundlage für die eingeforderten Gebühren, anderseits verstosse die Abgabe gegen das Äquivalenzprinzip. Zudem sehe das Reglement in Art. 62 Abs. 8 vor, dass für besondere Fälle eine Sonderregelung zu treffen sei. Ein solcher besonderer Fall sei aufgrund der unterdurchschnittlichen Wassernutzung (Fabrikation ohne Wasser; Lagernutzung der Halle;