{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Gemessen an\nder Bedeutung der Sache und dem mutmasslichen Zeitaufwand sowie auch\nangesichts der Zulässigkeit, Entschädigungen zur Gebühr hinzuzurechnen, ist\ndiese Kostenhöhe nicht zu beanstanden.\n\nDie folgende Kontrollrechnung ergibt kein anderes Bild: Gemessen an einem\nzulässigen Ansatz von (maximal) Fr. 180.-- für die Stunde (§ 3 Abs. 2 Satz 2\nGebO) entsprechen Fr. 5'000.-- einem zeitlichen Aufwand von (minimal) 28\nStunden. Ein Aufwand von (mindestens) rund 30 Stunden scheint angesichts des\naktenkundigen Verfahrensablaufes, der Eingaben und Stellungnahmen, die es\nunter anderem auch im Rahmen der Expertise zu berücksichtigen gab, unter\nEinschluss der mündlichen Besprechung vom 28. Mai 2013 wie auch des\nUmfanges des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses keineswegs als\nüberhöht.\n\n6.3 Im Ergebnis ist auch die Kostenverlegung des gemeinderätlichen\nBeschwerdeverfahrens unbesehen der Tatsache, dass sich die Kosten für die\nExpertise den Akten nicht entnehmen lassen, nicht zu korrigieren bzw. erweist\nsich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als rechtmässig.\n\n7. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und daher\nabzuweisen.\n\n8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des\nvorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- der\nBeschwerdeführerin auferlegt.\n\n8.2 Die Beschwerdeführerin hat zudem der beanwalteten Vorinstanz sowie der\nbeanwalteten Beschwerdegegnerin je eine Parteientschädigung zu entrichten\n(§ 74 Abs. 1 und 2 VRP).\n\nDiese werden in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte\n(GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von\nFr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt,\nunter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt (je inklusive\n\n25\nBarauslagen und MwSt) Fr. 1'500.-- (Vorinstanz) bzw. Fr. 4'000.-- (Beschwerdegegnerin) festgesetzt.\n\n26\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.\nSie hat am 9. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet.\nDie Restanz von Fr. 500.-- ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von Fr. 1'500.-- und der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 4'000.-- (ebenfalls inkl.\nBarauslagen und MwSt) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von\nverfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R; unter Beilage der\nEingabe der Beschwerdeführerin vom 6. August 2015)\n- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R; unter Beilage der Eingabe der\nBeschwerdeführerin vom 6. August 2015)\n- den Regierungsrat (2)\n- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst.\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n27\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 26. Oktober 2015\n\n28\n"}