{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Für den Unterhalt\nund den Ersatz der Leitungen ist die Beschwerdegegnerin zuständig, wie sich\naus dem Konzessionsvertrag (und dem Reglement) ergibt.\n\n5.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat zudem zur Überprüfung des\nÄquivalenzprinzips eine Studie durch das H.________ erarbeiten lassen (vgl.\nBeschwerdeantwort S. 8 ff. Ziff. 3.4 ff.). Teils konnte auf bekannte\nGebäudevolumina (nach 1990 erbaute Gebäude) abgestellt werden, teils wurden\nsie durch die Statistiker hochgerechnet, wobei zwischen \"Bester Schätzung\" und\n\"Obergrenze\" unterschieden wurde. Aus dem von der F.________ ermittelten\nWiederbeschaffungswert (Fr. 29'600'340.--) und dem Gesamtvolumen wurde der\nQuotient ermittelt. Nach beiden Berechnungsarten liegt der Gebührenansatz von\nFr. 7.--/m3 klar unter den Durchschnittswerten von Fr. 14.90/m3 (Beste\nSchätzung) bzw. 12.50 m3 (Obergrenze) bzw. per Stichjahr 2007 (und\nindexbereinigt, indes mit der Gesamtkubatur von 2014) von Fr. 13.70 m3 bzw.\nFr. 11.55 m3. Auch das Ergebnis dieser (aufwändigen) Berechnung spricht dafür,\ndass das Äquivalenzprinzip im vorliegenden Fall gewahrt wurde.\n\n5.2.4 Keine Bedeutung kommt hingegen dem von der Beschwerdeführerin ins\nFelde geführten tatsächlichen Wasserverbrauch zu, der sich seit Oktober 2008\nim Bereich von 540 m3 bis 799 m3 bewegte (Beschwerdeantwort der\nBeschwerdegegnerin S. 31; vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24.3.2015\nS. 22). Diese werden über die Betriebsgebühren (jährliche Grundgebühr und\nMengengebühr) abgegolten.\n\n5.2.5 Gemäss Art. 62 Abs. 8 des Reglements bleiben Sonderregelungen für\nbesondere Ansprüche betreffend Druckverhältnisse oder Wassermengen\nvorbehalten. In diesen Fällen kann die Wasserversorgung eine\nMindestanschlussgebühr festlegen und diese bei Bedarf angemessen erhöhen.\n\nBereits im VGE II 2009 125 vom 18. März 2010 führte das Verwaltungsgericht\naus (Erw. 5), aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe hervor, dass\nSonderregelungen allenfalls dann möglich seien, wenn dem Anschlusswilligen\neine besondere, über die Normalinfrastruktur hinausgehende Infrastruktur\nbereitgestellt werden müsse. Angesichts der Möglichkeit der späteren Änderung\nder ursprünglichen Nutzung oder der betrieblichen Modalitäten rechtfertige es\nsich jedenfalls nicht, bereits bei den Anschlussgebühren eine Reduktion wegen\neiner behaupteten geringen benötigten Wassermenge vorzunehmen. An dieser\nRechtsprechung ist festzuhalten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind\nnicht geeignet, hiervon abzuweichen.\n\n23\n5.3 Die Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips erweist sich mithin als\nunbegründet.\n\n6.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides\nwerden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur\nteilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2\nVRP).\n\nDie Gebühren für die Verwaltung unter anderem auch der Gemeinden werden -\nvorbehalten anders lautende gesetzliche Bestimmungen - in der\nGebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz\n(GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 geregelt. Die Verwaltungs- und\nGerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind grundsätzlich gemäss den\ngesetzlichen Ansätzen festzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1 GebO). Für den Erlass von\nVerfügungen des Gemeinderates sieht § 18 Ziff. 5 GebO eine Bandbreite von\nFr. 60.-- bis Fr. 20'000.-- vor.\n\nBesteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach\nder Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1\nGebO). Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 Prozent\nüberschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand\nerfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverständnis\nsteht (§ 3 Abs. 3 GebO).\n\nGebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag\nfestgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Barauslagen und Entschädigungen sind\nzu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der\nGebühr enthalten sind (§ 4 GebO). Entschädigungen sind unter anderem an\nSachverständige vorgesehen (§ 14 GebO).\n\n6.2.1 Die Beschwerdeführerin ist im gemeinderätlichen Beschwerdeverfahren\nunterlegen, womit sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hatte.\n\n6.2.2 Der Gemeinderat hat unter Einschluss der Kosten für die von ihm in Auftrag\ngegebenen Expertise (deren Höhe nicht aktenkundig ist) die Verfahrenskosten\nauf Fr. 20'000.-- und somit am obersten Rand der regulären Bandbreite\nfestgesetzt. Hiervon hat sie Fr. 10'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt,\nwelche sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt bereit erklärt hatte, einen Beitrag\nan das Gutachten zu leisten. Fr. 5'000.-- hat die Gemeinde selber übernommen.\nDa angesichts des Verfahrensausganges an und für sich kein Anlass für eine\n(teilweise) Kostentragung zu Lasten der Vorinstanz sowie der\nBeschwerdegegnerin bestand, lässt sich hieraus schliessen, dass sich die\n\n24\nKosten für die Expertise auf mindestens Fr. 15'000.-- beliefen. Indessen sind die\nKosten der Expertise für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kostenauflage\nnicht von Relevanz.\n\n"}