{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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August 2007 (vgl. auch Urteil 2C_722/2009\nvom 8.11.2010 Erw. 3.2) betreffend Kanalisationsanschlussgebühren hat das\nBundesgericht ausgeführt (Erw. 4.4), mit dem Volumen einer Baute wachse in\nder Regel der Wert derselben und damit das Interesse des Bauherrn an deren\nkorrekter Entwässerung; andererseits ergeben grössere Volumen auch grössere\nNutzungsmöglichkeiten, was tendenziell zu mehr Abwasser führe. In solchen\nFällen dürfte das Bemessungskriterium der Bruttogeschossfläche den\nVerhältnissen besser gerecht werden, doch bilde auch der Rauminhalt ein\ngrundsätzlich taugliches Bemessungskriterium. Dem Umstand, dass Lagerhallen\nnaturgemäss grosse Volumen aufweisen, ohne dass sie (vom Meteorwasser\nabgesehen) in der Regel eine ähnlich grosse Abwassermenge erzeugen wie\ngleich dimensionierte Wohngebäude oder intensiv genutzte\nBetriebsräumlichkeiten, trage im konkreten Fall das anwendbare\nAbwasserreglement dadurch Rechnung, dass es den Gebührensatz für\nLagerhallen ab einem bestimmten Volumen (ab 500 m3) auf 30% des für andere\nBauten geltenden Satzes reduziere (Fr. 3.25 statt Fr. 10.90 pro m3). Diese\nBerechnungsweise lasse zwar für die Berücksichtigung der Besonderheiten der\neinzelnen Arten von Lagerhallen und ihrer Nutzung keinen Raum. Es handle sich\naber um eine auf vernünftigen Überlegungen beruhende und zu vertretbaren\nErgebnissen führende Schematisierung, wie sie im Kausalabgaberecht aus\nGründen der Praktikabilität zulässig sein müsse. Die seitens der\nBeschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen beruhen im\nWesentlichen auf der - wie dargelegt - unzutreffenden Annahme, dass die\nAnschlussgebühr aufgrund des effektiven Abwasseranfalls (bzw.\nWasserverbrauchs) nach der gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes bemessen\nwerden müsse. Stossend und unhaltbar könnte die alleinige Berücksichtigung\ndes Rauminhaltes als Bemessungsgrösse höchstens bei Gebäuden sein, die aus\nbesonderen Gründen über ein grosses geschlossenes Volumen verfügten, ohne\ndass dieser leere Raum zu Lager- oder anderen Zwecken genutzt werden könne;\neine solche Ausnahmesituation, welche Anspruch auf eine korrigierende\nHärtefallregelung zu verschaffen vermöchte, sei hier nicht gegeben. Es könne\nalsdann auch nicht von einem Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip oder von\neiner Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gesprochen werden.\n\nEbenso hat das Bundesgericht im Urteil 2C_1054/2013 vom 20. September 2014\nin ähnlicher Weise erwogen (Erw. 6.3 f.), im Falle von Anschlussgebühren sei\nnicht die effektive Nutzung massgeblich, sondern diejenige, die durch den\n\n21\nAnschluss ermöglicht werde und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt.\nMitberücksichtigt werden dürfe auch eine potentielle zukünftige Nutzung. Die\nBemessung der Anschlussgebühr nach der anrechenbaren Bruttogeschossfläche\nsei zulässig. Dem Kriterium der Bruttogeschossfläche sei immanent, dass die\nAnschlussgebühr nicht zwingend proportional sei zum effektiven\nWasserverbrauch oder Abwasseranfall. Das müsse sie auch nicht, soll doch mit\ndieser Gebühr nicht die effektive aktuelle Belastung, sondern die während der\nLebenszeit der Infrastrukturanlage mögliche, auch zukünftige Belastung\nabgegolten werden. Somit sei die öffentliche Hand gehalten, lediglich - aber\nimmerhin - unhaltbare, stossende Ergebnisse der Gebührenberechnung zu\nkorrigieren. Ein solches liege im konkreten Fall nicht vor: Die Gemeinde habe der\nBesonderheit von Industrieanlagen schon im anwendbaren Reglement und - mit\nreduzierten Ansätzen - im zugehörigen Tarif Rechnung getragen.\n\n5.2.1 Die dargelegten Grundsätze sowie die Erwägungen der zitierten\nBundesgerichtsurteile zum Äquivalenzprinzip lassen sich ohne weiteres auf den\nvorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. Gemäss dem Gebührentarif\nder Beschwerdegegnerin werden Gewerbebetrieben, Industrie- und\nFabrikationsbetrieben mit überdurchschnittlich hohen Räumen pro genutztem\nGeschoss maximal 3.5 m Höhe für die Kubaturenberechnung berücksichtigt.\nDies hat vorliegend zur Konsequenz, dass bei einer gesamten Kubatur von\n62'223.00 m3 die Anschlussgebühr nur auf der Basis einer Kubatur von\n23'135 m3 erhoben wurde (vgl. Beschwerdeantwort S. 36 f. Ziff. 10.2). Mithin\nwurden die Gebühren nur nach rund einem Drittel der Kubatur bemessen. Eine\nVerletzung des Äquivalenzprinzips ist mithin bereits aus diesem Grunde zu\nverneinen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Vernehmlassung S. 6 Ziff. 8),\nhat eine allfällige Nutzungsänderung (d.h. i.c. namentlich ein allenfalls erhöhter\nWasserverbrauch) in der Regel keine Nachtragsverfügung zur Folge. Im\nVergleich mit Wohnbauten liegt der Gebührenansatz mit Fr. 7.--/m3 gegenüber\nFr. 11.--/m3 zudem um rund einen Drittel tiefer.\n\n5.2.2 Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des\nÄquivalenzprinzips auch die Gewährleistung des Feuerlöschdienstes (wozu sie\ngemäss Art. 8 Konzessionsvertrag verpflichtet ist) und die hierfür erforderlichen\nVorkehren an, welche einen erheblichen Teil der Kosten ausmachen\n(Beschwerdeantwort S. 33 ff. Ziff. 8.4). Die diesbezüglichen Aufwendungen sind\ngrundsätzlich von der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Brandes und der allfälligen\nBrandbelastung der Fabrikationshalle, welche laut der Beschwerdeführerin in\nihrem Fall äusserst gering sei (Beschwerde S. 21 ff. Ziff. 8; vgl. Eingabe vom\n24.3.2015 S. 21 f. Ziff. 14), unabhängig. Die Beschwerdeführerin kann auch\n\n"}