{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.09.2015 II 2014 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kausalabgaben (Anschlussgebühren Wasserversorgung) | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:32", "Checksum": "34e48bf43062af40601b49867397e0e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.09.2015 II 2014 58\nRegeste:\nKausalabgaben (Anschlussgebühren Wasserversorgung) | Kausalabgaben\n\n4.3.6 Mit der Expertise wurde mithin einerseits der Nachweis erbracht, dass mit\nden laufenden Erträgen (d.h. mit den Betriebsgebühren, Wasserzinsen) die\nBetriebskosten unter Einschluss der Aufwendungen für den ordentlichen\nUnterhalt gedeckt werden konnten. Anderseits wurde auch nachgewiesen, dass\nder Ertrag aus den Anschlussgebühren (und Erschliessungsgebühren)\ngemessen am Zeitraum von 20 Jahren nur geringfügig über den Investitionen\nliegt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 ff.)\nergab die Expertise mit hinreichender Sicherheit, dass das\nKostendeckungsprinzip nicht verletzt wurde und insbesondere auch keine\nQuersubventionierung vorliegt. Dabei berücksichtigte die Expertise auch die\nAbschreibungen, deren Rechtmässigkeit nicht substantiiert in Frage gestellt\nwurde. Was das (hohe) Nettovermögen anbelangt, kann auch dies nichts daran\nändern, dass das Kostendeckungsprinzip betreffend die der Beschwerdeführerin\nauferlegten Anschlussgebühren gewahrt bleibt. Zudem weist die\nBeschwerdegegnerin darauf hin, dass es sich beim Nettovermögen um einen\nsich dauernd ändernden Wert handelt und angesichts der bevorstehenden\nInvestitionen (allein bis 2016 rund Fr. 2.46 Mio.) Reserven erforderlich sind\n(Beschwerdeantwort S. 28 f.). Anzufügen ist, dass entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerin (Beschwerde S. 17 ff. Zif. 7; vgl. Eingabe vom 24.3.2015\nS. 8 ff. Ziff. 3) der Steueraufwand von rund Fr. 1.5 Mio. nicht zum Nettovermögen\n(bzw. gemäss der Beschwerdeführerin zu den kumulierten Gewinnen)\nhinzuzurechnen ist. Im Übrigen erklärt die Beschwerdegegnerin die Differenz\nzwischen kumulierten Gewinnen von insgesamt Fr. 4.8 Mio. und dem\n19\nÜberschuss von insgesamt Fr. 0.9 Mio. aus Gebühren (Fr. 0.3 Mio.\nAnschlussgebühren; Fr. 0.6 Mio. Betriebsgebühren) plausibel mit dem in der\nBilanz 2011 noch nicht abgeschriebenem Anlagevermögen von rund Fr. 3.9 Mio.\n(Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2.7.2015 S. 18 Ziff. 3.6). Bei einem\nGebührenüberschuss von insgesamt Fr. 0.9 Mio. bzw. Fr. 0.3 Mio. bei den\nAnschlussgebühren bestehen auch nicht Reserven, welche im Verhältnis zum\ngeplanten durchschnittlichen Investitionsvolumen der Jahre 2012 bis 2022\n(insgesamt Fr. 7.38 Mio. bzw. rund Fr. 670'000.-- pro Jahr, vgl. Vi-act. 7/11/6) zu\nhoch sind (vgl. vorstehend Erw. 1.2 i.f.).\n\n4.4 Zusammenfassend ergeben die ergänzenden Abklärungen, dass das\nKostendeckungsprinzip vorliegend gewahrt ist.\n\n5.1.1 Nach dem aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem\nWillkürverbot abgeleiteten Äquivalenzprinzip hat die Höhe der Abgabe im\nEinzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung zu\nstehen. Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das\nÄquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem\nbestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von\nAbgabe und Leistung im konkreten Einzelfall. Der Wert bemisst sich entweder\nnach dem wirtschaftlichen Nutzen, den die Leistung dem Bürger verschafft\n(nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers), oder\nnach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum\ngesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte\nBetrachtung aus der Optik des Leistungserbringers). Beide Kriterien sind jedoch\nblosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Wertes der staatlichen Leistung. Die\nBehörde darf sodann der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen\nfinanziellem Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung tragen; ebenso ist in\nbeschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der\nVerwaltungsökonomie zulässig, so dass eine Gebühr im Einzelfall höher als die\ndafür aufgewendeten Kosten der Verwaltung bzw. des davon zu ziehenden\nNutzens für den Pflichtigen sein kann (Wiederkehr/ Richli, Praxis des\nallgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. II, Bern 2014, Rz. 561-565). Lässt sich der\nWert der Leistung nur schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über einen\nweiten Beurteilungsspielraum bei deren Festsetzung (Wiederkehr/ Richli, a.a.O.,\nRz. 570). Ein Vorbehalt betreffend die schematische Anwendung eines\nschematischen Bemessungskriterium (wie z.B. des Versicherungswertes) bei\nWasseranschlussgebühren drängt sich in denjenigen Fällen auf, in welchen ein\nGebäude im Verhältnis zum Bemessungskriterium einen extrem hohen oder\n\n20\nextrem niedrigen Wasserverbrauch aufweist (Wiederkehr/ Richli, a.a.O.,\nRz. 584).\n\n"}