{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.09.2015 II 2014 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kausalabgaben (Anschlussgebühren Wasserversorgung) | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:32", "Checksum": "34e48bf43062af40601b49867397e0e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.09.2015 II 2014 58\nRegeste:\nKausalabgaben (Anschlussgebühren Wasserversorgung) | Kausalabgaben\n\n4.3.1 Es ist unbestritten, dass die (bisherige) Buchführung der\nBeschwerdegegnerin den vom Bundesgericht verlangten Grundsätzen nicht,\njedenfalls nicht in allen Teilen, gerecht wird.\n\n4.3.2 Indessen erlaubt die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin dennoch eine\nrechtsgenügliche Beurteilung der Frage, ob das Kostendeckungsprinzip gewahrt\nist. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist die Tatsache, dass die\nErfolgsrechnung eine Aufgliederung der unter dem Unterhalt verbuchten\nAufwendungen nach den Auslagen für den eigentlichen Unterhalt sowie nach\nAuslagen mit Investitionscharakter ermöglicht. Diese Aufgliederung erfolgte\ndurch die Beschwerdegegnerin nach den Vorgaben der Gutachterin, welche den\n\"normalen, ordentlichen Unterhalt\" sowie die \"Investitionen\" definierte (vgl.\nAnhang zur Expertise; Schreiben der Gutachterin vom 19.7.2013 S. 2 oben).\nDabei berücksichtigte die Gutachterin auch das Vorgehen des Preisüberwachers\nbeim Vorliegen von Investitionsausgaben in der Erfolgsrechnung (Schreiben der\n\n17\nGutachterin vom 19.7.2013 S. 2; vgl. hierzu\nhttp://www.preisueberwacher.admin.ch/the-men/\n00019/00021/index.html?lang=de mit links auf die website Gebührenvergleich,\nWasser, Abwasser sowie diverse Unterlagen wie z.B. Gebührenbeurteilung in\nden Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung).\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass mit der angesprochenen Aufgliederung die\nBeschwerdegegnerin betraut wurde. Die Buchführung ist grundsätzlich Aufgabe\nder Beschwerdegegnerin; zudem verfügt diese über die entsprechende\nSachnähe und das erforderliche Wissen, um die Abgrenzung der\nBuchhaltungspositionen, welche den ordentlichen Unterhalt oder Investitionen\nbetreffen, gemäss den Vorgaben der Gutachterin vorzunehmen.\n\n4.3.3 In den Jahren vor 2002 waren die Werterhaltungsausgaben (in der\nErfolgsrechnung) noch nicht abgegrenzt bzw. als Investitionen ausgewiesen\nworden (vgl. Expertise S. 12). Die Gutachterin hat daher auf eine\nVergleichsmethode abgestellt, indem sie von den in der Erfolgsrechnung\nverbuchten Aufwendungen für den Unterhalt den durchschnittlichen Wert der\nJahre 2002 bis 2011 von Fr. 95'000.-- (teuerungsbereinigt) subtrahiert und den\nDifferenzbetrag als Investitionen qualifiziert hat. Im Lichte der zulässigen\nSchematisierung (und Pauschalierung) sowie des Vergleichszeitraumes von\nzehn Jahren (2002 bis 2011) kann diese Vorgehensweise, welche ohne Zweifel\nzu einer annäherungsweise korrekten Feststellung der Werterhaltungsausgaben\nführt, nicht als unzulässig bzw. rechtswidrig beurteilt werden.\n\n4.3.4 Des Weiteren besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\n(Beschwerde S. 15 Ziff. 6.2) auch kein Anlass, an der Vollständigkeit und\nAussagekraft der Erstellungskosten ab 1989, wie sie von der Gutachterin aus\nden Abschreibungstabellen übernommen wurden, zu zweifeln (vgl. vorstehend\nErw. 3.1.1). Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die vollständigen\nInvestitionen aus den Tabellen hervorgehen, ist der Beschwerdegegnerin\nbeizupflichten, dass nicht die (Brutto-)Erstellungskosten, sondern die\nWiederbeschaffungswerte zentral sind, weil nicht die historischen\nErstellungskosten, sondern die Kosten gemäss den heutigen technischen\nAnforderungen massgebend sind (vgl. Beschwerdeantwort S. 23 f. Ziff. 6.2;\nStellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2.7.2015 S. 7 Ziff. 2.3.1). Den\nWiederbeschaffungswerten ist es dabei auch eigen, dass es sich nur um\nAnnäherungswerte handelt, deren Festsetzung einen gewissen\nErmessensspielraum beinhaltet und zwangsläufig der vorerwähnten (Erw. 3.1.3)\nzulässigen Pauschalierung bedarf - analog zur Kostenschätzung inskünftig\n\n18\nerforderlicher Investitionen (vgl. z.B. \"Investitionsplan 2012-2022\" der\nBeschwerdegegnerin vom 10.2.2012 [Vi-act. 7/11/6]).\n\nAbgesehen davon hat die Gutachterin die (historischen) Herstellungskosten wie\nauch die aktuellen Erstellungskosten, des Weiteren die kalkulatorische\nLebensdauer der einzelnen Anlagen(teile) sowie die sich hieraus ergebenden\njährlichen Kosten übersichtlich tabellarisch festgehalten (vgl. Anhang\n\"Anlagenbuchhaltung\" zur Expertise).\n\n4.3.5 Der vorliegenden Beurteilung liegt ein Zeitraum von 22 Jahren (1989 bis\n2011) zu Grunde. Die im bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil 2C_322/2010\nvom 22. August 2011 zu beurteilende Einhaltung des Kostendeckungsprinzips\nbasierte auf einem Beurteilungszeitraum von 18 Jahren (2000 bis 2017). Hierzu\nhielt das Bundesgericht fest, \"die Wahl eines längeren Zeithorizonts\" entspreche\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erw. 4). Im konkreten Fall wurde\nmithin eine Dauer von 18 Jahren als genügend langer Beurteilungszeitraum\nbetrachtet. Dies muss folglich erst recht auch vorliegend geltend.\n\n"}