{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.09.2015 II 2014 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kausalabgaben (Anschlussgebühren Wasserversorgung) | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:32", "Checksum": "34e48bf43062af40601b49867397e0e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.09.2015 II 2014 58\nRegeste:\nKausalabgaben (Anschlussgebühren Wasserversorgung) | Kausalabgaben\n\n- Insgesamt seien im Zeitraum 1989 bis 2011 Unterhaltsaufwendungen von\nFr. 4.6 Mio. verbucht worden. Als ordentlicher Unterhalt seien Fr. 1.9 Mio.\nermittelt worden, womit ein Investitionsanteil von Fr. 2.7 Mio. verbleibe, der\nzu den aktivierten Investitionen hinzu gezählt worden sei. Somit ergebe sich\nein Investitionsvolumen von Fr. 9.2 Mio. (Expertise S. 12 Ziff. 5; Schreiben\nvom 19.7.2013 S. 2).\n\n- Die Erfolgsrechnungen der Jahre 1989 bis 2011 zeigten, dass die\nBetriebskosten über die laufenden (ordentlichen) Erträge gedeckt werden\nkonnten. Als laufende Erträge seien dabei die Wasserzinsen, der Hahnentarif\nund die Zählermieten, der Ertrag aus Liegenschaften sowie die übrigen\nErträge ohne Anschlussgebühren und Erschliessungsbeiträge und ohne\n\n15\nFinanzertrag berücksichtigt worden. Betriebskosten (ohne Investitionsanteil)\nvon Fr. 4'891'037.-- stünden laufende Erträge von Fr. 5'540'664.-- gegenüber.\nDiese bereinigte Analyse zeige, dass keine Quersubventionierung des\nBetriebes durch Anschluss- und Erschliessungsgebühren stattgefunden habe\n(Expertise S. 13 Ziff. 5.1).\n\n- Die Totalbeträge der Erfolgsrechnung zeigten für den Zeitraum 1989 bis 2011\nkumulierte Gewinne von Fr. 4.8 Mio. (total Aufwendungen von\nFr. 12'503'240.--; total Erträge Fr. 17'294'893.-- entsprechend Gewinn von\nFr. 4'791'653.--); ungefähr um diesen Betrag habe auch das Eigenkapital\nzugenommen.\n\n- Seit 1989 seien Fr. 6.5 Mio. in die Anlagen (Reservoire, Verteilnetz,\nSteuerungsanlage, Quellen etc.) investiert und in der Bilanz aktiviert worden.\nDie Investitionen seien je nach Nutzungsdauer mit unterschiedlichen\nAbschreibungssätzen abgeschrieben worden. Unter Berücksichtigung der in\nder Erfolgsrechnung verbuchten Investitionen (Fr. 2.7 Mio.) steige der\nInvestitionsbetrag auf Fr. 9.2 Mio. Die Gegenüberstellung mit den Anschluss-\n(und Erschliessungs-)gebühren (Fr. 9.5 Mio.) zeige beinahe ein\nausgeglichenes Bild. Insbesondere ab dem Jahr 2000 sei der\nInvestitionsanteil markant angestiegen. Seit 1989 seien insgesamt Fr. 9.5\nMio. Anschlussgebühren (und ab 2009 auch Erschliessungsgebühren)\nverrechnet worden. Der Ertragsüberschuss sei mit Fr. 0.3 Mio. gering\n(Expertise S. 15 f. Ziff. 5.3).\n\n4.2.2 Mit dem Schreiben vom 19. Juli 2013 nimmt der Gutachter folgende\nBerechnung anhand einer anderen Darstellungsform vor, \"welche sich an die Bestimmungen im Konzessionsvertrag anlehnt\" und welche \"zu praktisch gleichen\nErgebnissen führt\"(S. 2 f.):\nGegenüberstellung Amortisation und Zinsen mit den Erschliessungsbeiträgen und\nErneuerungsgebühren [Beträge in Mio.]\nAmortisation und Zinsen der Investitionen gemäss FIBU 3.4\nErschliessungsbeiträge 0.4\nErneuerungsgebühren (wurden keine erhoben) --\nFehlbetrag (ungedeckte Amortisationen und Zinsen) 3.0\n\nGegenüberstellung der Investitionen mit Anschlussgebühren\n\nTotal Investitionen 9.2\nabzüglich Amortisation (Abschreibung ohne Zinsen) - 3.2\n= Total Investitionenskosten abzüglich Abschreibungen 6.0\nzuzüglich ungedeckte Amortisationen und Zinsen (s. oben) + 3.0\n= Verbleibende Investitionskosten (zu decken mit A'geb.) 9.0\nAnschlussgebühren 9.1\n\n16\nEinnahmenüberschuss Anschlussgebühren 0.1\n\nGegenüberstellung der Betriebskosten mit Betriebsgebühren\n\nTotal laufende Betriebsgebühren 4.9\nBetriebsgebühren und übrige Erträge 5.5\nEinnahmenüberschuss und übrige Erträge 0.6\n\nDiese Übersicht zeige unter anderem, dass ohne die ungedeckten Amortisationsund Zinskosten der Überschuss bei der Anschlussgebühr um 3.0 Mio. Franken\nhöher ausfiele. Dieser Fehlbetrag werde aber zu den übrigen Investitionen\naddiert, was im Konzessionsvertrag vorgesehen sei. Erschliessungsbeiträge\nfielen nur selten und unregelmässig an. Die Beschwerdegegnerin sei daher\ndarauf angewiesen, die Amortisationen und Zinsen über andere Gebühren als\nErschliessungsbeiträge decken zu können. Der Konzessionsvertrag beschreibe\nlediglich, dass die Erschliessungsbeiträge nicht höher als die Amortisationen und\nZinsen sein dürften; die übrigen Investitionen dürften jedoch über\nAnschlussgebühren gedeckt werden. Zu den übrigen Investitionen gehörten auch\nungedeckte Amortisations- und Zinskosten, da diese in direktem Zusammenhang\nmit den jeweiligen Investitionen stünden. Zudem erlaube der Konzessionsvertrag\ndie Bildung von angemessenen Reserven. Ein Überschuss von rund 0.7 Mio.\nFranken in einem über 20-jährigen Zeitraum erscheine nicht als ungewöhnlich.\nAllerdings müsse auf die überdurchschnittlich komfortable Finanzierungssituation\nder Beschwerdegegnerin hingewiesen werden, wie das die Grafik zum\nNettovermögen (Expertise S. 16) aufzeige. In den letzten Jahren sei das\nNettovermögen durch grössere Investitionen aber wieder deutlich reduziert\nworden.\n\n"}