{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 15.09.2015 II 2014 58\nRegeste:\nKausalabgaben (Anschlussgebühren Wasserversorgung) | Kausalabgaben\n\n4.1.3 Des Weiteren ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung bei der\nBemessung der Anschlussgebühren eine gewisse Schematisierung (und\nPauschalierung) zulässig ist (BGE 131 II 271 Erw. 7.2.4; Bundesgerichtsurteile\n2C_160/2014 vom 7.10.2014 Erw. 6.4.1; 2C_1054/2013 vom 20.9.2014 Erw. 6.1;\n2C_816/2009 vom 3.10.2011 Erw. 5.1 je mit Hinweisen).\n\n4.1.4 Unbehelflich sind daher grundsätzlich namentlich die Vorbringen der\nBeschwerdeführerin,\n- da der Konzessionsvertrag auch die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages\nvorsehe, könne die Anschlussgebühr so oder anders nicht im vollen Umfang\nerhoben werden (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 4.1 f.);\n- die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin könne den bundesgerichtlichen\nAnforderungen in keiner Weise genügen (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 5.3;\nEingabe vom 24.3.2015 S. 5 f. Ziff. 2.2 f.);\n\n- das Gutachten habe zahlreiche Mängel zu Tage gefördert (Beschwerde\nS. 11 ff. Ziff. 5.2.1 f. und S. 14 Ziff. 6.1; Eingabe vom 24.3.2015 S. 6 f.\nZiff. 2.3).\n\n13\n4.2 Auftrag bzw. Zielsetzung der Expertise war es, auf die vom Bundesgericht\ngestellten Fragen Antworten zu geben. Zusätzlich liefert die Expertise in ihrer\n\"Analyse der finanziellen Situation der Wasserversorgung verlässliche,\nvergleichbare Daten zu den wichtigsten ökonomischen Indikatoren\" (S. 5 Ziff. 2).\n\n4.2.1 In der einleitenden Zusammenfassung der Expertise (S. 4 Ziff. 1) wird\nFolgendes festgehalten:\n\n- Die Expertise zeige die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin in den\nJahren 1989 bis 2011.\n\n- Weil nur ein Teil der Investitionen aktiviert und die Anschlussgebühren in der\nErfolgsrechnung verbucht worden seien, seien eine saubere Trennung\nzwischen ordentlichem Betrieb und der Investitionstätigkeit nicht direkt aus\nden Büchern ersichtlich.\n\n- Eine unbereinigte Datenübernahme aus der Buchhaltung zeige eine\nQuersubventionierung der Betriebskosten über Anschluss- und\nErschliessungsgebühren.\n\n- Indes habe die Wasserversorgung einen Teil der Investitionen im Unterhalt\n(Erfolgsrechnung) verbucht. Würden die Investitionen um diese\nWerterhaltungsausgaben in der Erfolgsrechnung bereinigt, zeige sich, dass\ndie Investitionen und die Anschluss-/ Erschliessungsgebühren ungefähr im\nGleichgewicht seien.\n\nZur Beurteilung, ob das Kostendeckungsprinzip verletzt sei, legte die Gutachterin\nin der Expertise sowie ergänzend im Schreiben vom 19. Juli 2013 Folgendes dar:\n\n- Die Investitionsrechnung habe bei öffentlichen Haushalten den Zweck, die in\nder Bilanz aktivierten Anlagen transparent zu machen. Die\nInvestitionsrechnung sei eine Hilfsrechnung zur Bilanz.\n\n- Die Beschwerdegegnerin führe anstelle der Investitionsrechnung detaillierte\nAbschreibungstabellen, um die Investitionen darzustellen und die\nAbschreibungen zu berechnen. Es sei jedoch nur ein Teil der Investitionen in\nder Bilanz aktiviert und abgeschrieben worden.\n\n- Im Zeitraum 1989 bis 2011 seien insgesamt Fr. 6.5 Mio. investiert und\naktiviert worden. Abgeschrieben werde degressiv vom Restbuchwert, wie\ndies auch bei Gemeindebetrieben nach wie vor üblich sei. Die\nAbschreibungssätze seien im Einklang mit den Vorschriften der\nSteuerbehörden gewählt worden. Lineare Abschreibungen über die effektive\nNutzungsdauer seien dagegen kaum verbreitet und dürften erst in einigen\nJahren im Zuge der Umstellung des Rechnungswesens der Gemeinden auf\n\n14\nHRM2 (Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2) allmählich Verbreitung\nfinden.\n\n- Die aktivierten Investitionen seit 1989 seien aus den Abschreibungstabellen\nübernommen worden.\n\n- Bei genauer Analyse der Erfolgsrechnung der Beschwerdegegnerin werde\noffensichtlich, dass ein Teil der Investitionen im laufenden Unterhalt verbucht\nworden sei.\n\n- Die in der Erfolgsrechnung verbuchten Investitionen\n(Werterhaltungsausgaben, Erneuerung und Ausbauten), welche in den\nUnterhaltskonti der Erfolgsrechnung verbucht worden seien, seien von der\nBeschwerdegegnerin für die letzten zehn Geschäftsjahre (2002 bis 2011)\nermittelt worden. Mit diesen Angaben habe die Gutachterin eine Bereinigung\ndes Unterhaltsaufwandes vorgenommen. Der Anteil Werterhaltungsausgaben\nsei zu den aktivierten Investitionen in der Bilanz hinzuaddiert worden. In\nmethodischer Hinsicht habe sie \"die Erfahrung aus der gängigen Praxis sowie\ndas Vorgehen des Preisüberwachers bei Vorliegen von Investitionsausgaben\nin der Erfolgsrechnung\" (Schreiben vom 19.7.2013 S. 2) berücksichtigt. Die\ngegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, solche Ausgaben gehörten\nzum normalen Unterhalt, treffe nicht zu.\n\n- Für die früheren Jahre 1989 bis 2001 werde davon ausgegangen, dass die\neffektiven Kosten für den wiederkehrenden Unterhalt dem durchschnittlichen\nNiveau von 2002 bis 2011 entsprächen, d.h. bei durchschnittlich Fr. 95'000.--\ngelegen hätten. Im Umfang, in welchem in den Jahren 1989 bis 2001 der\nUnterhaltsaufwand über dieser Schwelle gelegen habe, sei man von\nInvestitionen ausgegangen; die Schwelle von Fr. 95'000.-- sei zusätzlich um\ndie Teuerung bereinigt worden.\n\n"}