{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Da es sich nicht um einen Gemeindebetrieb\nhandle, fänden die Rechnungsvorschriften für Gemeinden zumindest nicht direkt\nAnwendung; die Rechnungslegung richte sich nach den Bestimmungen des\nObligationenrechts. Ein Verstoss gegen handelsrechtliche Buchführungsregeln\nwurde indes weder mit der Expertise noch mit dem erwähnten Schreiben vom\n19. Juli 2013 festgestellt oder moniert. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich noch\nlassen sich hierfür den Vorbringen der Beschwerdeführerin substantiierte\nAnhaltspunkte entnehmen.\n\nDes Weiteren ist festzuhalten, dass die (als öffentlich-rechtliche Körperschaft\nkonstituierte) Beschwerdegegnerin der Steuerpflicht unterliegt. Gemäss ihren\nAngaben (Vernehmlassung S. 18 f. Ziff. 5.2.1, vgl. S. 22 Ziff. 5.3.2 und 6, S. 24\nunten; Stellungnahme vom 2.7.2015 S. 7 Ziff. 2.3.2; vgl. auch Anhang der\nExpertise mit Zusammenstellung der Erfolgsrechnungen von 1989 bis 2011), an\n11\nderen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist sie bis und mit dem Jahr\n2012 rechtskräftig veranlagt. Für die Steuerveranlagung einer Unternehmung\nwird grundsätzlich (vorbehältlich etwaiger steuerrechtlicher Korrekturvorschriften)\nauf den handelsrechtskonform ausgestalteten Einzelabschluss abgestellt (vgl.\nBundesgerichtsurteil 2C_509/2013 / 2C_510/2013 vom 8.6.2014 i.S. StV/VdBST\nSZ vs. O.AG und umgekehrt Erw. 2.2.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 137 II 353\nErw. 6.2; StR 2014 S. 357 [Bundesgerichtsurteil 2C_319/2013 vom 13.3.2014\nErw. 3.3.31]). Wenn die Beschwerdegegnerin über viele Jahre rechtskräftig\nveranlagt wurde, ist mithin auch hierin ein Indiz dafür zu sehen, dass ihre\nBuchführung den handelsrechtlichen Vorgaben entspricht.\n\nEs kann daher zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Buchhaltungen\nbzw. Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Beschwerdegegnerin den\nhandelsrechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt auch für die nicht\nvollständige Aktivierung von Investitionen. Die Beschwerdegegnerin anerkennt,\ndass sie nur die neuen Anlagen, hingegen bestehende Leitungen, die ersetzt\nwurden, nicht aktivierte, weil sie dies als Reparatur oder Ersatz betrachtete.\nDiese nicht vollständige Aktivierung wurde denn auch von der kantonalen\nSteuerverwaltung akzeptiert (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 19 ff.\nZiff. 5.2.1 f., S. 23 Ziff. 6.1; vgl. auch nachstehend Erw. 4.2.1\n[namentlichbetreffend Abschreibungen und Abschreibungssätze]).\n\n4.1.2 Bis und mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012\nbestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass zur Annahme, dass die als\nhandelsrechtlich korrekt anerkannte Buchhaltung in kausalabgaberechtlicher\nHinsicht nicht rechtsgenüglich sein könnte. Die diesbezügliche Notwendigkeit\neiner Modifikation ergab sich erst aufgrund des erwähnten Bundesgerichtsurteils\nbzw. der gestützt darauf erstellten Expertise, in welcher auch entsprechende\nEmpfehlungen (S. 17 Ziff. 6; vgl. S. 4 unten) abgegeben werden. Der\nBeschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, wenn sie den Standpunkt vertritt,\nbis zum fraglichen Bundesgerichtsurteil habe keine Notwendigkeit bestanden,\ngetrennte Investitions- und Betriebsrechnungen zu führen (Vernehmlassung der\nBeschwerdegegnerin S. 18 f. Ziff. 5.2.1; vgl. S. 22 Ziff. 5.3.2 und 6; S. 24 unten;\nStellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2.7.2015 S. 7 Ziff. 2.3.2); sie weist\njedoch gleichzeitig darauf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Erneuerungen\nund Reparaturen von Leitungen als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht\nwurden (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2.7.2015 Erw. 2.3.2).\nAuch dies wurde von den Steuerbehörden offensichtlich als handelsrechtlich\nkorrekt erachtet.\n\n12\nDas Bundesgerichtsurteil kann indessen nicht bedeuten (bzw. es lässt sich\nhieraus nicht ableiten), dass eine Abgabenerhebung - jedenfalls bis zum\nZeitpunkt des Bundesgerichtsurteils - im Grundsatz rechtswidrig ist, wenn es bei\nansonsten handelsrechtskonformer Buchführung bloss an der formellen\nAufgliederung nach den erwähnten Abgabearten bzw. Abgabepflichtigen fehlt,\ndie diesbezügliche Abgrenzung aber materiell vorgenommen wurde und sich\nentsprechend nachträglich eruieren lässt. Es kann diesbezüglich vergleichsweise\nauf die steuerrechtliche Bewertung von Beteiligungen verwiesen werden. Nach\nständiger Praxis des Bundesgerichts wird (gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 28\nder Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28.8.2008) zur Bestimmung des\nWertes nicht kotierter Wertpapiere grundsätzlich auf die Mittelwertmethode\n(Praktikermethode) abgestellt. Dies schliesst indessen nicht aus, dass im\nEinzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksichten auf die\nBesonderheiten des Einzelfalles vom Kreisschreiben Abstand genommen und\neine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (Bundesgerichtsurteil\n2C_1168/2013 vom 30.6.2014 Erw. 3.5 f. [i.S. M. AG vs. Steuerverwaltung SZ]).\nAnalog muss auch vorliegend der Nachweis des Kostendeckungsprinzips noch\nmöglich sein, auch wenn die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin die vom\nBundesgericht verlangte Aufgliederung in formeller Hinsicht noch nicht aufweist,\nzumal hierfür wie gesagt jedenfalls bis zum Bundesgerichtsurteil vom 20. Februar\n2012 auch kein (zwingender) Anlass bestand.\n\n"}