{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Das gelinge ihr nicht; ihre Buchhaltung sei\nfehlerhaft und nicht aussagekräftig. Dabei sei zu vermerken, dass sich die\nBeschwerdegegnerin über mehrere Instanzen geweigert habe, ihre Bücher offen\nzu legen. Das mache sie nach wie vor \"nicht ausreichend\". Selbst die Gutachterin\nmüsse sich \"für beide Prinzipien in den Bereich der Vermutungen begeben\"\n(S. 2). Einen förmlichen Antrag auf Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen\nseit 1989 stellte die Beschwerdeführerin jedoch nicht\n\n3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2013 an\nden Gemeinderat entgegen (S. 2 Ziff. II.1), die Behauptungen der\nBeschwerdeführerin entbehrten der Grundlage; die Bücher der\nBeschwerdegegnerin seien \"immer offen\" gewesen, vor allem auch für die\nGutachterin. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Darstellung mit Schreiben\nvom 31. Januar 2014 an die Vor-instanz; einen förmlichen Antrag auf Edition der\nUnterlagen bzw. Einsichtnahme in dieselben stellte sie indessen erneut nicht.\n\n9\n3.2.3 Soweit ersichtlich, formulierte die Beschwerdeführerin auch mit der\nBeschwerde vom 30. Juni 2014 keinen förmlichen Antrag auf Einsichtnahme in\ndie Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdegegnerin seit 1989. Vielmehr\nbeschränkte sie sich im Wesentlichen auf das (mehrfache) Bestreiten einer\nordnungsgemässen und nach den Vorgaben des Bundesgerichts geführten\nBuchhaltung (z.B. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 5.2.1 f.; S. 14 Ziff. 6 [\"das\nbuchhalterische Wirrwarr\"], S. 19 unten).\n\nIn der Stellungnahme vom 24. März 2015 macht die Beschwerdeführerin\nhingegen geltend (S. 4), um das Gutachten und die prozessrelevanten Fragen\nbeurteilen zu können, sei es unabdingbar, Einblick in sämtliche\nBuchhaltungsunterlagen der Beschwerdegegnerin der Jahre 1989 bis 2011 zu\nerhalten.\n\n3.2.4 Mit der Eingabe vom 12. Dezember 2014 beantragte die\nBeschwerdeführerin konkret die Zustellung der von der Beschwerdegegnerin\neingereichten Unterlagen (Beilagen 1-5; vgl. vorstehend Ingress lit. H). Diesem\nBegehren wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Dezember 2014\nstattgegeben.\n\n3.3 Vorab ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, an der Darstellung der\nBeschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Bücher\n(Jahresrechnungen) offen gestanden habe, zu zweifeln. Ins Gewicht fällt zudem,\ndass die Parteien die Expertise mit deren Verfasser am 28. Mai 2013 \"zwecks\nKlärung offener Fragen\" besprachen (angefochtener GRB S. 3 Ingress lit. F),\nwobei auch die Grundlagen des verwendeten Zahlenmaterials diskutiert werden\nkonnten bzw. zumindest hätte diskutiert werden können (eine Aktennotiz oder ein\nProtokoll zu dieser Besprechung liegt - soweit ersichtlich - weder im Recht noch\nist bekannt, ob eine solche/ein solches erstellt wurde, was grundsätzlich geboten\nist). Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin indes auf jeden Fall unbestritten\nin die Buchhaltungsunterlagen 1998 bis 2007 Einsicht nehmen. Für diesen\nZeitraum (bzw. ab dem Jahr 2000) hat die Expertise einen markanten Anstieg\ndes Investitionsteiles ergeben. Mit diesen den Zeitraum 1998 bis 2007\nbetreffenden Zahlen setzt(e) sich die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich,\nweder vor noch nach der Erstellung der Expertise und auch nicht nach\nEinsichtnahme in die Expertise konkret auseinander. Sie beschränkte sich im\nWesentlichen vielmehr auf die grundsätzliche Bestreitung, dass die Buchführung\nder Beschwerdegegnerin eine Überprüfung des Kostendeckungsprinzips\nzulasse, da die Buchführung nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben\nentsprechend erfolgt sei.\n\n10\nDes Weiteren werden die für die Beurteilung relevanten Zahlen auch für die\nJahre 1989 bis 1997 in der Expertise zusammengestellt bzw. transparent\ngemacht. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Gutachterin falsche\nZahlen verwendet hat. Auch das Verwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass\nzu prüfen, ob die Zahlen korrekt aus den Büchern der Beschwerdegegnerin\nübertragen wurden, da weder konkrete Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit\nsprechen noch von der Beschwerdegegnerin substantiiert vorgetragen werden.\nDie massgebenden Daten sind somit auch der Beschwerdeführerin bekannt\ngemacht worden. Ebenso hat die Gutachterin ihr methodisches Vorgehen\ndargelegt, was auch die Interpretation des Zahlenmaterials nachvollziehbar\nmacht.\n\nEine Beschränkung der Akteneinsicht in inhaltlicher Hinsicht ist überdies\ngrundsätzlich zulässig (Brunner, in: Auer/ Müller/ Schindler, Kommentar zum\nBundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 27 N 16).\nBeispielsweise ist im Bereich des Submissionswesens selbst bei Einverständnis\nder Gegenpartei grundsätzlich nur in mit erheblicher Wahrscheinlichkeit entscheidrelevante Angaben Einsicht zu gewähren ist (vgl. VGE III 2008 81 vom\n17.6.2008 Erw. 2.4 mit Verweis auf EGV-SZ 1999, Nr. 17, S. 60). Diese Daten\nsind vorliegend bekannt.\n\nVor diesem Hintergrund liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn\nim vorliegenden Verfahren von einer Edition der (vollständigen)\nJahresrechnungen seit 1989 abgesehen wird bzw. diese der Beschwerdeführerin\nnicht mehr zur Einsichtnahme unterbreitet werden.\n\n"}