{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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August 2011 (in Sachen Bezirk Küssnacht betr.\nAbwasserreinigungs- und Kanalisationsanschlussbeiträge) festgehalten, dass bei\ngrosszügig geschätztem Investitionsbedarf nicht nochmals weitere Reserven in\nder Höhe von mehr als zwei Jahresinvestitionen anzusparen sind (Erw. 6).\n\n1.3 Gemäss § 57 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ\n234.110) vom 6. Juni 1974 sind neue Tatsachen und Beweismittel nur zulässig,\nsoweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Allerdings hat das\nVerwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich im\nLichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein zurückhaltender Ausschluss von Noven\naufdrängt (vgl. VGE III 2014 44 vom 28.1.2015 Erw. 1.5.2; VGE III 2013 103 vom\n\n7\n19.2.2014 Erw. 1.2; VGE III 2011 80 vom 23.11.2011 Erw. 4.14; VGE III 2009 52\nvom 23.9.2009 Erw. 3.3; VGE III 2008 33 vom 11.7.2008 Erw. 6.1 mit Verweis\nauf Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des\nKt. ZH, § 52 N 11; vgl. Donatsch, in: Kommentar VRG, § 52 N 16 ff. und 26 ff.;\nKölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1019-1021).\n\nFolglich sind entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. z.B. Stellungnahme vom 2.7.2015 S. 9 Ziff. 2.3.3 f., S. 10 Ziff. 2.3.5) grundsätzlich alle\nVorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich auch diejenigen in der Eingabe\nvom 24. März 2015, zu berücksichtigen.\n\n2. Der Gemeinderat hat im angefochtenen Beschluss die Expertise der\nF.________, welche auf den über 20 Jahre abdeckenden\nBuchhaltungsunterlagen der Beschwerdegegnerin basiert, als belegt und\nschlüssig beurteilt. Es sei festgestellt worden, dass sich die Rechnungslegung\nder nicht als Gemeindewerk geltenden Beschwerdegegnerin nach den\nBestimmungen des Obligationenrechts richte und somit nach anerkannten\nBuchhaltungsgrundsätzen (S. 8 oben).\n\nBis anhin habe die Beschwerdegegnerin zwar keine von der Betriebs- bzw.\nErfolgsrechnung getrennte Investitionsrechnung geführt; anstelle der\nInvestitionsrechnung verfüge sie jedoch über detaillierte Abschreibungstabellen,\num die Investitionen darzustellen und die Abschreibungen zu berechnen.\nAllerdings sei nur ein Teil der Investitionen in der Bilanz aktiviert und\nabgeschrieben worden, der im Zeitraum 1989 bis 2011 Fr. 6.5 Mio. betrage. Die\nnicht aktivierten Investitionen habe man im laufenden Unterhalt verbucht; dieser\nBetrag belaufe sich für die Zeit 1989 bis 2011 auf Fr. 2.7 Mio. Diesen total Fr. 9.2\nMio. stünden Einnahmen aus Anschlussgebühren (und teils aus\nErschliessungsbeiträgen seit 2009) von Fr. 9.5 Mio. gegenüber. Bei\nBerücksichtigung der ungedeckten Amortisations- und Zinskosten betrage der\nÜberschuss noch Fr. 0.1 Mio. Im gleichen Zeitraum habe der Überschuss aus\nBetriebsgebühren Fr. 0.6 Mio. betragen. Ein Überschuss von insgesamt Fr. 0.7\nMio über einen Zeitraum von 20 Jahren sei angesichts der Zulässigkeit der\nBildung angemessener Reserven nicht ungewöhnlich. Da Anschlussgebühren\nund Investitionen unregelmässig und unabhängig voneinander anfielen, sei es\nwichtig, einen längeren Zeitraum zu betrachten. Bis zum Jahr 2000 seien die\nEinnahmen höher ausgefallen als die Ausgaben, habe das Nettovermögen\nzugenommen und seien Gewinne ausgewiesen worden. Seither habe sich die\nSituation gedreht. Über zwanzig Jahre zeige sich eine fast ausgeglichene\n\n8\nSituation, unabhängig davon, ob die Investitionen aktiviert oder in der\nErfolgsrechnung verbucht worden seien (S. 7 lit. d).\n\nGewahrt sei auch das Äquivalenzprinzip. Wesentlich sei, dass die\nBeschwerdeführerin erst durch den Anschluss an die Wasserleitung ein Gewerbe\nbetreiben könne; gleichzeitig werde ermöglicht, dass im Brandfall genügend\nLöschwasser geliefert werden könne, was für einen Industriebetrieb von grosser\nWichtigkeit sei. Bei Versorgungen in der Grössenordnung der\nBeschwerdegegnerin betrügen die Brandschutzkosten bis zu einem Drittel der\nGesamtkosten. Würde auf den Versicherungswert abgestellt, was auch zulässig\nwäre, entspräche die Anschlussgebühr einem Gebührensatz von 1.8% der in der\nBandbreite von 1 bis 2% liege (S. 9 f. lit. e).\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend. Es seien ihr nur die Jahresrechnungen der Jahre\n1998 bis 2007 zugestellt worden; sie habe jedoch nie Gelegenheit gehabt, die\nBuchhaltungsunterlagen der Jahre 1989 bis 2011 einzusehen (Stellungnahme\nvom 24.3.2015 S. 4). Die Beschwerdegegnerin erachtet diesen Antrag als\nunzulässig, weil die Beschwerdeführerin erstmals vorbringe, es müssten ihr\nsämtliche Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1989 bis 2011 zugestellt werden\n(Stellungnahme vom 2.7.2015 S. 5 Ziff. 1.3).\n\n"}