{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Februar 2012\n(Erw. 4.2) bestätigt, dass die im Konzessionsvertrag enthaltenen Bestimmungen\nüber die Abgabenerhebung einem formellen Gesetz entsprechen. Des Weiteren\nhat es festgehalten, dass Art. 14 Konzessionsvertrag \"unter Vorbehalt des Folgenden eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der umstrittenen Anschlussgebühr\" bildet (Erw. 5).\n\nDer Vorbehalt betraf die fehlende Begrenzung der Gebührenhöhe im Konzessionsvertrag (Erw. 6.1). Hiervon könne indessen abgesehen werden, wenn das\nKostendeckungs- und Äquivalenzprinzip diese Funktion übernehme (Erw. 6.2).\nDas Kostendeckungsprinzip lasse es nicht zu, dass ein Gewinn angestrebt werde. Die Anschlussgebühr, welche einen wirtschaftlichen Ertrag mitumfassen soll,\nentbehre damit der erforderlichen Grundlage in einem formellen Gesetz\n(Erw. 6.3). Eine Gebührenerhebung müsse deshalb aber nicht von vornherein\nvollständig ausscheiden. Sie sei vielmehr in dem Umfang zulässig, als das Kost-\nendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingehalten und dadurch die Abgabenhöhe\nbegrenzt werden könne. Es sei daher zu untersuchen, ob eine teilweise Gebührenerhebung möglich sei (Erw. 6.4). Hierzu führte das Bundesgericht Folgendes aus:\n6.5 In der Gemeinde Wangen bildet die Wasserversorgung einen einheitlichen\nVerwaltungszweig, der seinen gesamten Aufwand mit mehreren Abgabearten\n(Erschliessungsbeiträge, Anschluss-, Betriebs- und Erneuerungsgebühren), für die\nallenfalls unterschiedliche Abgabepflichtige aufkommen müssen, finanziert (vgl.\nArt. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 des Konzessionsvertrages).\n\nDas Kostendeckungsprinzip schreibt eine Aufgliederung eines\nVerwaltungszweiges in Teilbereiche nicht vor. Fehlt es an einer weiteren\nUnterteilung, bezieht sich dieses Prinzip nur auf den gesamten Verwaltungszweig.\nEs sind dann Querfinanzierungen zwischen den Teilbereichen denkbar (…). Das\nKostendeckungsprinzip hat dabei eine abgabenbegrenzende Funktion aber nur\nbezüglich aller Abgabearten zusammen, die für die Wasserversorgung erhoben\nwerden, hingegen nicht für jede einzelne Abgabenart wie z.B. die\nWasseranschlussgebühr allein.\n\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in einer solchen Situation\ndas Kostendeckungsprinzip die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte\nSchutzfunktion für die einzelne Abgabenart — wie z.B. die Anschlussgebühren —\njedoch nicht übernehmen, falls auch die Finanzierung des Versorgungswerks nicht\nnäher abgegrenzt und auf einzelne Kategorien von Abgabepflichtigen bzw.\nAbgaben verteilt ist. Es ist dann nämlich offen, in welcher Form und in welchem\nAusmass die jeweiligen Kategorien zur Finanzierung herangezogen werden sollen\n(…).\n\n6\n6.6 Im Gebiet der Wasserversorgung Wangen sind die laufenden Betriebskosten\ndurch die Betriebsgebühren zu decken (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 sowie\nArt. 16 Abs. 2 lit. b des Konzessionsvertrages). Demgegenüber werden die\nInvestitionskosten — namentlich die Amortisation und Verzinsung der Investitionen\ngemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b des Konzessionsvertrages — mit den\nErschliessungsbeiträgen und den Erneuerungsgebühren finanziert, soweit die\nVoraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 bzw. Abs. 5 des Konzessionsvertrages erfüllt\nsind. Die verbleibenden Investitionskosten sind über die Anschlussgebühren zu\nfinanzieren (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Konzessionsvertrages).\nSchliesslich können alle erwähnten Abgabearten zur Bildung von angemessenen\nReserven zwecks Gewährleistung einer ausreichenden Selbstfinanzierung im\nSinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c des Konzessionsvertrages anteilsmässig\nherangezogen werden. Der von der Gemeindeversammlung genehmigte\nKonzessionsvertrag sieht mithin eine hinreichende Abgrenzung der verschiedenen\nAbgabearten vor.\n\nWerden die Betriebs- und Investitionskosten einschliesslich der Reserven wie\ndargelegt definiert und auch nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen präzise\nzugeordnet, ist eine Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungs- und\nÄquivalenzprinzips nach den jeweiligen Kategorien möglich. Dazu hat das\nWasserwerk aber entsprechend getrennte Investitions- und Betriebsrechnungen zu\nführen. Unter diesen Vorgaben erscheint eine Überprüfung der Höhe der\nangefochtenen Anschlussgebühr im Lichte des Kostendeckungs- und\nÄquivalenzprinzips nicht zum Vornherein ausgeschlossen.\n\n6.7 Die Vorinstanz hat — wie erwähnt — die Einhaltung des\nKostendeckungsprinzips nur mit Blick auf die gesamte Wasserversorgung geprüft.\nSie hat hingegen nicht untersucht, ob die Wasserversorgung ihre Rechnungen\nnach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen mit der erwähnten Aufgliederung\nzwischen den einzelnen Abgabearten bzw. Abgabepflichtigen erstellt hat und ob\ndiese Rechnungen in Bezug auf die Anschlussgebühren insoweit richtig sind. Nur\nfalls diese Zuordnungen korrekt vorgenommen wurden, kann die Einhaltung des\nKostendeckungsprinzips anschliessend betreffend die hier streitige\nAnschlussgebühr geprüft werden bzw. ihre Höhe unter Beachtung dieses Prinzips\nneu festgesetzt werden.\n(…).\n\n"}