{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "91cf66d2059d07859e037687d4529a34"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2014-58_2015-09-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2014_58_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2167573a138dbd508bd61c3368768a072b4712ffc996226bd9531ca77551b34024f3939670676782ff78a5f4c28d4d659d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2014_58", "Checksum": "ba5eaae8fe7cbf7c60cd8b884ce728fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2014 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Juli 2013 vernehmen (Vi-act. 7/11). Die F.________ reichte auf Ersuchen des Gemeinderates\nWangen am 19. Juli 2013 eine Stellungnahme ein (Vi-act. 7/12). Die Wasserversorgung Wangen sowie die A.________ AG äusserten sich hierzu mit Eingaben\nvom 4. September 2013 bzw. 31. Oktober 2013 (Vi-act. 7/13 f.); weitere Stellungnahmen erfolgten seitens der Wasserversorgung Wangen am 16. Dezember\n2013 und seitens der A.________ AG am 31. Januar 2014 (Vi-act. 7/15 f.).\n\n3\nE. Mit Beschluss (GRB) Nr. 235 vom 15. Mai 2014 wies der Gemeinderat\nWangen die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten\nvon insgesamt Fr. 20'000.-- (unter Einschluss eines Beitrages für das Gutachten\nzulasten der Wasserversorgung Wangen) der A.________ AG im Umfang von\nFr. 5'000.-- sowie der Wasserversorgung im Umfang von Fr. 10'000.-- (Disp.-\nZiff. 2). Zudem wurde die A.________ AG verpflichtet, der beanwalteten Wasserversorgung Wangen eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen (Disp.-\nZiff. 3).\n\nF. Gegen diesen GRB (Versand am 5.6.2014; Zustellung am 10.6.2014) lässt\ndie A.________ AG mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Postaufgabe am gleichen\nTag) fristgerecht beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben\nmit den folgenden Anträgen:\n1. Der Beschluss des Gemeinderats Wangen Nr. 235 vom 15.05.2014 sei\naufzuheben.\n2. Die Verfügung der Wasserversorgung Wangen betreffend Wasseranschluss\nGBN 1518, Grundbuch Wangen, sei aufzuheben und von einer\nGebührenerhebung sei abzusehen.\n3. Eventualiter ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und der\nBeschwerdegegnerin.\n\nDer Regierungsrat überwies die Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2014 gestützt auf § 52 VRP als Sprungbeschwerde zum Entscheid ans Verwaltungsgericht.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2014 beantragt die Vorinstanz, die\nBeschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,\nsoweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nH. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:\n1. Es seien der Beschwerdeführerin die in der Vernehmlassung der\nBeschwerdegegnerin vom 02.12.2014 auf S. 40 aufgeführten Beilagen\n(Beilagen 1-5) zuzustellen.\n2. Es sei der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zu den neuen Akten\nund zu den Vernehmlassungen anzusetzen.\n\n4\nMit Stellungnahme vom 24. März 2015 hält die Beschwerdeführerin an den mit\nder Beschwerde vom 30. Juni 2014 gestellten Ausführungen und Anträgen fest.\nHierzu reicht die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015 eine Stellungnahme ein,\nwobei auch an den mit der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 gestellten\nAnträgen festgehalten wird. Am 6. August 2015 reicht die Beschwerdeführerin\neine weitere Stellungnahme ein.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Die rechtlichen Grundlagen (insbesondere Konzessionsvertrag vom\n17.5.1991/ 24.11.2001 [Genehmigung durch die Hauptversammlung der Wasserversorgung] und 2.6.1991/ 2.12.2001 [Genehmigung durch die Gemeindeversammlung]; vom Regierungsrat mit RRB Nr. 5/2002 vom 7.1.2002 genehmigt) für\ndie Erhebung der Anschlussgebühren der Wasserversorgung wurden im VGE II\n2009 125 vom 18. März 2010 dargelegt (Erw. 1.1 bis 2.1). Hierauf kann\ngrundsätzlich verwiesen werden.\n\nNamentlich anzuführen sind Art. 14 und Art. 16 Konzessionsvertrag. Die Wasserversorgung ist ermächtigt, Erschliessungsbeiträge für die Erweiterung des Hauptleitungsnetzes, Anschlussgebühren für den Anschluss von Bauten und Anlagen,\nBetriebsgebühren für den Wasserbezug sowie Erneuerungsgebühren für Ersatzinvestitionen zu erheben (Art. 14 Abs. 1). Erschliessungsbeiträge können von\nGrundeigentümern erhoben werden, wenn ein Anschluss die Verlängerung oder\nVerlegung der Hauptleitung erfordert oder wenn eine Hauptleitung vorsorglich\nverlängert oder verlegt wird und dadurch einzelnen Grundeigentümern ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Art. 14 Abs. 2). Anschlussgebühren sind von\njenen zu erheben, die an das Netz der Wasserversorgung angeschlossen werden (Art. 14 Abs. 3). Jährliche Betriebsgebühren werden für den Bezug von\nTrink- und Brauchwasser erhoben (Art. 14 Abs. 4). Erneuerungsgebühren können von den Grundeigentümern angeschlossener Bauten und Anlagen bei erheblichen Sanierungen oder bei Ersatz bestehender Wasseranlagen erhoben\nwerden (Art. 14 Abs. 5). Das Reglement für die Wasserabgabe vom 31. März\n2007 (nachstehend: Reglement) kennt keine Erneuerungsgebühren (vgl.\nArt. 60 ff.).\n\nGemäss Art. 16 Abs. 2 Konzessionsvertrag sind die Beiträge und Gebühren nach\nfolgenden Grundsätzen festzulegen:\n\n- Deckung der eigenen, laufenden Betriebskosten,\n- Amortisation und Verzinsung der Investitionen,\n\n"}