Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)  den Vertreter der Vorinstanz (2/R)  den Regierungsrat  und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. 20 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: