2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleigebühren und Barauslagen) werden auf Fr. 2'000.00 festlegt und dem Beschwerdeführer zu ¾ (Fr. 1500.00) und der Gemeinde Tuggen zu ¼ (Fr. 500.00) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 bezahlt, so dass ihm aus der Gerichtskasse noch Fr. 500.00 zurückzuerstatten sind. Die Gemeinde Tuggen hat ihren Kostenanteil von Fr. 500.00 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.