19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffer 8 (Anschlussgebühren nach Art. 26 Ab- Regl.) des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. April 2010 aufgehoben wird. Für die neue Veranlagung der Anschlussgebühren nach Art. 26 Ab-Regl. hat die Vorinstanz für die Tiefgaragen den reduzierten Ansatz von Fr. 4.50 pro m3 anzuwenden. Im Übrigen wird die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.