6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - lediglich insoweit als begründet, als die Vorinstanz für die von ihr am 22. April 2010 bewilligten Tiefgaragen des Beschwerdeführers die Anwendung des reduzierten Gebührenansatzes von Fr. 4.50 pro m3 (statt Fr. 9.00 pro m3) verweigert hat. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Vorinstanz auferlegt. Zudem hat der Beschwerdeführer der beanwalteten Vorinstanz eine