In der Vernehmlassung (S.11) führte die Vorinstanz weiter aus, das (die Kanalisation betreffende) Sanierungsprojekt sei baulich zwar abgeschlossen, der rechnerische Abschluss sei aber noch nicht vollzogen, weshalb die Rechnungsstellung noch erfolgen werde. Analog ergänzte die Vorinstanz in der Duplik, (S. 6-8) sinngemäss, dass der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung voreilig und unbegründet sei, mit anderen Worten die Erhebung weiterer Erschliessungsbeiträge noch folgen werde.