Dazu wurde in der Duplik (S. 7) ausgeführt, dass es sich bei diesen Grundstücken (abgesehen vom teilweise überbauten Grundstück GB G.________) um noch nicht überbautes Bauland handle, bei welchem die Erschliessungsbeitragspflicht anzunehmen sei. Dass bei diesen Grundstücken noch kein Erschliessungsbeitrag erhoben worden sei, wurde in der Duplik (S.6) sinngemäss damit begründet, dass die Erschliessungsanlage „J.______(Strasse)“ noch nicht fertig gestellt sei und die Abrechnung dieses Sachgeschäftes erst erfolgen werde, wenn der Deckbelag im Mai/Juni 2011