erwachsen ist, welcher die Erhebung eines Erschliessungsbeitrages rechtfertigt. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch von einer Erneuerung der Kanalisation spreche und dass die Gemeinde das Trennsystem schrittweise realisiere (vgl. Replik, S.5), nicht zu ändern. 6.5 Zu prüfen sind noch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er hinsichtlich der Erhebung des Erschliessungsbeitrages nach Art. 25 Ab-Regl. rechtsungleich behandelt worden sei.