6.2 Nach Art. 25 Abs.1 Ab-Regl. dient der Erschliessungsbeitrag der Mitfinanzierung der Erstellungskosten von öffentlichen Abwasseranlagen. Die Gemeinde erhebt den Erschliessungsbeitrag für Bauland, welches durch den Bau eines öffentlichen Sammelkanals neu erschlossen wird, bzw. einen besonderen Vorteil erhält, sowie für neu eingezontes Bauland, welches bereits durch einen öffentlichen Sammelkanal erschlossen ist. Der Erschliessungsbeitrag wird gestützt auf die Grundstücksfläche gemäss Anhang 1 ‚Gebührenordnung’ errechnet (Abs.2).