5.4.4 Im Übrigen ist die Argumentation der Vorinstanz auch aus folgenden Gründen nicht haltbar. Wollte man der Auffassung der Vorinstanz folgen, dass nur im atypischen Fall, dass die Tiefgarage separat von den Wohnräumen erstellt würde (und mithin der Fahrzeuglenker - um vom überdachten Abstellplatz in die Wohnräume zu gelangen - nochmals ins Freie treten müsste), der tiefere