Indessen hat der kommunale Gesetzgeber die Auflistung der Tatbestände, für welche der reduzierte Gebührenansatz von Fr. 4.50 gilt, mit der Formulierung „und Tiefgaragen“ beendet. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach für Tiefgaragen der tiefere Gebührenansatz anwendbar ist, spricht aber nicht nur eine Auslegung nach dem Wortlaut, sondern im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers eine teleologische und eine Auslegung nach der Systematik dieser Regelung.