Einer solchen Argumentation könnte dann beigepflichtet werden, wenn der kommunale Gesetzgeber in der Gebührenordnung gemäss Anhang 1 (siehe oben, Erw.5.1) anstelle der Formulierung „und Tiefgaragen“ die Regelung „und separate Tiefgaragen“ gewählt hätte. Indessen hat der kommunale Gesetzgeber die Auflistung der Tatbestände, für welche der reduzierte Gebührenansatz von Fr. 4.50 gilt, mit der Formulierung „und Tiefgaragen“ beendet.