5.4.3 In der Vernehmlassung argumentierte die Vorinstanz sinngemäss, nach ihrer Praxis gewähre sie den tieferen Gebührenansatz von Fr. 4.50 nur für separate Tiefgaragen, was wohl so zu verstehen wäre, dass nur separat bzw. abgetrennt von den Wohnbauten erstellte Tiefgaragen vom tieferen Ansatz profitieren sollen. Einer solchen Argumentation könnte dann beigepflichtet werden, wenn der kommunale Gesetzgeber in der Gebührenordnung gemäss Anhang 1 (siehe oben, Erw.5.1) anstelle der Formulierung „und Tiefgaragen“ die Regelung „und separate Tiefgaragen“ gewählt hätte.