Einleuchtend ist hingegen die Argumentation des Beschwerdeführers in der Replik (S.5 oben), dass der tiefere Anschlussgebührenansatz damit zusammenhängt, dass bei diesen Gebäudeteilen grundsätzlich weniger Abwässer verursacht werden und deswegen eine Reduk-tion gerechtfertigt ist (siehe dazu auch VGE 330+401/96 vom 28. April 1997, Erw. 4a, Prot.