14 5.4.2 Was den kommunalen Gesetzgeber veranlasste, für An-, Nebenbauten, Lagerhallen sowie Tiefgaragen einen reduzierten Tarifansatz festzulegen, wurde von der Vorinstanz nicht thematisiert. Einleuchtend ist hingegen die Argumentation des Beschwerdeführers in der Replik (S.5 oben), dass der tiefere Anschlussgebührenansatz damit zusammenhängt, dass bei diesen Gebäudeteilen grundsätzlich weniger Abwässer verursacht werden und deswegen eine Reduk-tion gerechtfertigt ist (siehe dazu auch VGE 330+401/96 vom 28. April 1997, Erw.