Tiefgaragen würden zum tieferen Satz veranlagt, weil diese weniger Abwässer verursachen würden. Dabei sei die Veranlagung unabhängig davon, ob diese Tiefgaragen als selbständige Tiefgaragen, als An- oder Nebenbauten oder als ein Teil einer Gesamtüberbauung ausgestaltet würden. In der Duplik (S.5 oben) hielt die Vorinstanz daran fest, dass ihre Praxis anders sei. Nach ihrer Auffassung sind die Kategorien „An- und Nebenbauten mit mehr als 50 m3 sowie Lagerhallen (bis 6'000 m3) und Tiefgaragen“ sowie „Lagerhallen (mit mehr als 6'000 m3) ab 6'000 m3 “ eigenständig.