Bei den Lagerhallen handle es sich gleich wie bei den Tiefgaragen um einen separaten Begriff. Denn in Absatz 4 würden die Gebühren für Lagerhallen bis 6000 m3 und in Absatz 5 die Gebühren für Lagerhallen ab 6000 m3 festgelegt. Aus dem Vergleich der Be-griffe Lagerhallen und Tiefgaragen folge, dass im Absatz 4 der Begriff der Lagerhallen und der Begriff der Tiefgaragen als eigenständige Begriffe zu verstehen seien und nicht unter den Begriff der Anund Nebenbauten zu subsumieren seien. Zudem ergebe auch die teleologische Auslegung das gleiche Resultat. Tiefgaragen würden zum tieferen Satz veranlagt, weil diese weniger Abwässer verursachen würden.