5.3 In der Vernehmlassung (S.7 unten) argumentierte die Vorinstanz, gemäss ihrer gefestigten Praxis komme der (halbierte) Tarif von Fr. 4.50 pro m3 „lediglich bei separaten An- und Nebenbauten, Lagerhallen und Tiefgaragen zur Anwendung“. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik (S.4) vor, bereits aus dem Wortlaut sei ersichtlich, dass Tiefgaragen, unabhängig ob sie in einem Hauptbau integriert sind oder als An- oder Nebenbauten ausgestaltet werden, zum reduzierten Tarif von Fr. 4.50 veranlagt werden. Bei den Lagerhallen handle es sich gleich wie bei den Tiefgaragen um einen separaten Begriff.