13 5.2 In der Baubewilligungsverfügung hat die Vorinstanz für die 6 bewilligten Mehrfamilienhäuser mit einer Gesamtkubatur von 17'012 m3 ausschliesslich den Anschlussgebührenansatz für Wohnbauten angewendet (vgl. Dispositiv-Ziffer 8 von Bf-act.02). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass beim Bauvorhaben der reduzierte Ansatz von Fr. 4.50 für den Tiefgaragenbereich nicht gewährt worden sei.