5.1 Art. 26 Ab-Regl. mit der Überschrift „Anschlussgebühr für bestehende und neue Bauten“ sieht im Absatz 1 vor, dass die Grundeigentümer für die Grundstückentwässerung der bestehenden und neuen Gebäude und Anlagen an die Erstellung der Abwasseranlage eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten haben. Nach Absatz 2 von Art. 26 Ab-Regl. wird die Anschlussgebühr gestützt auf den Gebäudeinhalt und die Grundstücksfläche gemäss Anhang 1 ‚Gebührenordnung’ errechnet. Im Anhang 1 mit der Gebührenordnung werden zur Anschlussgebühr nach Art. 26 Ab-Regl. für den „Schmutz- und Meteorwasseranschluss“ folgende Anschlussgebührenansätze festgelegt: