verlangt werden könne. Allerdings wurde diese Thematik im erwähnten RRB nicht abschliessend beurteilt, sondern diesbezüglich wies der Regierungsrat die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Gemeinderat zurück (vgl. Vi-act. 23, in fine). 5. In der Folge sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 der Baubewilligungsverfügung zu behandeln, welche die Abgaben nach dem kommunalen Abwasserreglement (Ab-Regl.) betreffen. In den Erwägungen 5.1 bis 5.5 werden die Anschlussgebühren, soweit sie strittig sind, im Einzelnen geprüft. Der umstrittene Kanalisationserschliessungsbeitrag wird in den Erwägungen 6.1ff. untersucht.