wird in der Replik (S.8f.) im Wesentlichen auf die Beschwerdeschrift verwiesen. In der Beschwerdeschrift (S.10f.) wurde bezüglich Erhebung von EW- Erschliessungsbeiträgen auf die „Überbauung Gässli“ verwiesen, eine Thematik, welche Gegenstand des erwähnten RRB Nr. 1607/2001 vom 18. Dezember 2001 bildete. In diesem RRB wurde in Erwägung 9.5 sinngemäss ausgeführt, nachdem zur Erschliessung des betreffenden Baugrundstückes keine Anlage zur Energieversorgung zu erstellen war, sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein Erschliessungsbeitrag nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl. verlangt werden könne.