Die in der Replik (S.6f.) sinngemäss enthaltene Rüge, wonach der Beschwerdeführer im Vergleich zu fünf konkret angeführten Grundstücken rechtsungleich behandelt werde, betrifft nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ausschliesslich die Frage, ob und inwiefern ein Kanalisationserschliessungsbeitrag geschuldet ist (vgl. dazu nachfolgend, Erw. 6.5ff.). Hinsichtlich der Rüge einer rechtsungleichen 12 Behandlung beim Erschliessungsbeitrag nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl. wird in der Replik (S.8f.) im Wesentlichen auf die Beschwerdeschrift verwiesen.