4.4.3 Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vorgeht. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Behörde nach Kenntnisnahme eines entsprechenden Beschwerdeentscheides betr. Ungleichbehandlung an die gesetzlichen Bestimmungen halten wird (vgl. VGE 1040/06 vom 30. November 2006 Erw. 5.3.2 in fine), andernfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde eingreifen müsste (VGE III 2008 74 und III 2008 72 vom 11.7.2008 Erw. 2.5, mit Hinweis auf VGE 704/06 vom 10.8.2006 Erw.