4.4.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz hinsichtlich des sinngemässen Einwandes des Beschwerdeführers, wonach in anderen Gemeindegebieten auf die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen verzichtet worden sei, in der Vernehmlassung (S.11) zutreffend beispielsweise auf den Entscheid VGE II 2008 43 vom 4. März 2009 hingewiesen, welcher im Jahre 2008 erhobene Erschliessungsbeiträge nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl. (in der damals geltenden Fassung) betrifft.