Mithin kann der Beschwerdeführer mit der Bezahlung des Erschliessungsbeitrages nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl. zuwarten, bis der erwähnte Ausbau der Stromversorgung im Einzugsbereich der Transformatorenstation „TS B.________“ abgeschlossen ist (siehe auch oben, Erw.1, betr. Baufreigabe bzw. Beibringung des Energienachweises).