über noch nicht überbautes Bauland oder über teilweise überbautes Bauland mit beträchtlichen Ausnützungsreserven verfügen, wobei diesem Bauland durch den Ausbau eines leistungsfähigeren Versorgungswerkes ein Sondervorteil erwächst (vgl. Erw. 8.7 des zit. RRB Nr. 1607/2001 = Vi-act.23). Dass von