Mit anderen Worten fällt im konkreten Fall als massgeblicher besonderer Vorteil im Sinne von Art. 8 Abs.1 EW-Regl. die Leistungsverstärkung im lokalen Versorgungsnetz ins Gewicht, welche gemäss den vorliegenden Akten für die Realisierung des Bauvorhabens unerlässlich ist.