_“) zu verlegen wäre und diese Kosten dem Beschwerdeführer zufielen, alsdann die Grundlage für einen Erschliessungsbeitrag im Sinne von Art. 8 Abs.1 EW-Regl. entfiele. Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass die Realisierung der geplanten 25 Wohnungen auf KTN C.________ nicht nur den Wechsel von der alten Trafostation „TS H.________“ zur Trafostation „TS B.________“, sondern zusätzlich eine Leistungsverstärkung erfordert (namentlich einen Ersatz des 400 kVA Transformators durch zwei 1'000 kVA Transformatoren, vgl. Vi-act. 29, S.6, Ziff.4.1). Mit anderen Worten fällt im konkreten Fall als massgeblicher besonderer Vorteil im Sinne von Art. 8 Abs.1 EW-Regl.