4.2.4 Diese Argumentation des Beschwerdeführers übersieht indessen, dass es hier nicht um eine blosse Erneuerung der bestehenden Energieversorgung, sondern um einen Ausbau im Sinne einer Leistungsverstärkung handelt, wobei die Anforderungen an den Ausbau durch das geplante Bauvorhaben massgeblich beeinflusst werden (vgl. Vi-act.30 unten; Vi-act.29, S.3 Ziff.2.1).