In dem Zeitpunkt, in welchem eine Anzahl von neuen Anschlüssen dazu führe, dass die bisherige Infrastruktur ausgebaut werden müsse, gehe dieser Ausbau zu Lasten der Energieversorgung, welche sich den entsprechenden Ausbau des Netzes durch die Anschlussgebühr gemäss Art. 9 des Reglements abgelten lasse. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Kosten und Ausbauten habe das Energieversorgungsunternehmen selbst zu tragen. Gemäss Art. 9 Abs.1 des Reglements handle es sich hier um eine Erneuerung der Erschliessungsanlage, für welche jeder neu anzuschliessende Grundeigentümer eine Anschlussgebühr bezahlen müsse.