4.2.3 Gegen diese Ausführungen in der Vernehmlassung hat der Beschwerdeführer in seiner Replik (S.8) im Wesentlichen eingewendet, es sei dem Prinzip der lokalen Energieversorgung immanent, dass jeder Neuanschluss zu einer zusätzlichen Belastung der bestehenden Infrastruktur führe. In dem Zeitpunkt, in welchem eine Anzahl von neuen Anschlüssen dazu führe, dass die bisherige Infrastruktur ausgebaut werden müsse, gehe dieser Ausbau zu Lasten der Energieversorgung, welche sich den entsprechenden Ausbau des Netzes durch die Anschlussgebühr gemäss Art. 9 des Reglements abgelten lasse.