8 Beschwerdeführer zu realisieren. Mithin trifft die sinngemässe Argumentation in der Beschwerdeschrift (S. 8f.) wonach das Baugrundstück KTN C.________ „durch das EW voll erschlossen“ sei, nicht zu. Vielmehr wurde in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S.12ff.) überzeugend dargelegt, dass die Überbauung von KTN C.________ mit 25 Wohnungen eine Leistungsverstärkung erfordert, welche aus nachvollziehbaren Gründen durch die ausbaufähige Transformatorenstation „TS B.________“ vorzunehmen ist.