vgl. auch Vi-act.31, S.41, linke Spalte). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Leitungsführung und mithin auch der massgebende Standort für die Anbindung eines Hausanschlusses an das Verteilnetz (Kabelverteilkabine bzw. Abzweigmuffe) vom Elektrizitätswerk bestimmt werden (vgl. Art. 6 Abs.2 EW-Regl.), was auch einleuchtet. 4.2.2 Bei dieser Sachlage verhält es sich so, dass die auf dem Baugrundstück gelegene, schlecht zugängliche (vgl. Vi-act.31, S.41, linke Spalte) Transformatorenstation („TS H.________“) nicht ausreicht, um die geplanten 6 Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 25 Wohnungen auf dem Baugrundstück des