4.2.1 In der dem Beschwerdeführer bekannten (da von ihm als Bf-act.5 eingereichten) „Baugesuchskontrolle Elektrizitätswerk“ vom 18. Januar 2010 wurde unmissverständlich festgehalten, dass das geplante Bauvorhaben ab der Transformatorenstation „TS B.________“ mit elektrischer Energie zu versorgen sein wird und zur Deckung des benötigten Energiebedarfs eine Leistungserhöhung vorgenommen werden muss. Im gleichen Prüfbericht wurde u.a. ausgeführt, dass die auf dem Baugrundstück gelegene Transformatorenstation („TS H.________“) weitgehend demontiert und umgelegt werden müsse.