4.1.3 Die Gemeinde erhebt gemäss Art. 8 EW-Regl. einen Erschliessungsbeitrag für Grundstücke, welche durch die Erstellung entsprechender Anlagen neu erschlossen werden oder einen besonderen Vorteil erhalten, sowie für neu eingezontes Bauland, welches bereits durch entsprechende EW-Anlagen erschlossen ist. Der Erschliessungsbeitrag wird gemäss Abgabenordnung gestützt auf die Grundstückfläche und abhängig von der jeweiligen Zone berechnet (Art. 8 Abs.2 EW-Regl.). Er wird mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlage bzw. mit der regierungsrätlichen Zonenplangenehmigung fällig (Art. 8 Abs.3 EW-Regl.).