Der Gemeinderat berechnet die Abgaben nach Massgabe der nachstehenden Grundsätze (Erw. Ziff. 2.3 und 2.4). Er kann von dieser Berechnungsart abweichen, wenn die Abgabenhöhe im Einzelfall dem Nutzen, den das Grundstück durch die EW-Erschliessung erfährt, offensichtlich nicht entspricht. Solche Ausnahmen bedingen einen ausgewiesenen Fachbericht (Art. 7 Abs.5 EW-Regl.).